Der "gewöhnliche Aufenthaltsort" 
im Sinne des Artikels 4 der EUErbVO

In Artikel 4 der Europäischen Erbrechtsverordnung Nr. 650 aus 2012 heißt es wörtlich: 

"Artikel 4: Allgemeine Zuständigkeit
 Für Entscheidungen in Erbsachen sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte."

Kurze Erläuterungen zu diesem Artikel: 

- "Gerichte" können auch "Notariate" sein, sofern sie -  wie etwa in Frankreich oder Ungarn - gerichtsähnich für für Abwicklung von Erb- und Nachlasssachen zuständig sind. 

- Weiterhin von entscheidender Bedeutung: für den gesamten Nachlass.  Es gibt daher keine sog. "Nachlassspaltung" mehr. für Alles, was zum Nachlass gehört, gilt ein Recht, nämlich das, wo der Erblasser / die Erblasserin seinen / ihren Nachlass hatte. Lag der gewöhnliche Aufenthaltsort in Frankreich, aber befand sich eine Immobilie in Deutschland, so ist auf die deutsche Immobilie französisches Recht anzuwenden. 

Die Bedeutung des Begriffs

Der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" ist daher von ganz entscheidender Bedeutung für die Frage nach welchem Recht ein Nachlass abzuwickeln ist. Dies kann erhebliche Bedeutung etwa für die Erbquoten von Ehegatten oder für die Pflichtteilsansprüche von Abkömmlingen haben. So beträgt der Pflichtteil in Ungarn etwa 1/3 dessen, was gesetzlich zugestanden hätte, während in Deutschland der Pflichtteil 1/2 des gesetzllichen Anteil beträgt. 

Qualität statt Quantität

Für die Verwendung des Begriff hat der EU-Gesetzgeber harsche Kritik einstecken müssen, da der Begriff zu unbestimmt sei. Zu Unrecht, wie die Praxis zeigt. Beherrscht und befolgt man einige Prinzipien, so ist der Begrüff "gewöhnlicher Aufenthaltsort" recht leicht zu bestimmen. Er ist nämlich ein qualitativer Begriff, kein quantitativer. Es müssen also keine Tage gezählt werden wie etwa im Einkommenssteuer-Recht. Die Frage ist, wo war der Erblasser / die Erblasserin "zu Hause".  Und diese Frage ist nicht so schwierig zu beantworten, wie es scheint und nein, es ist auch keine so große Beweisfrage. 

IN meiner Praxis in Dutzenden von Fällen der Befassung mit der Frage des "gewöhnlichen Aufenthaltsort" habe ich erst einen Fall gehabt, in dem es sehr schwierig war, diese Frage zu entscheiden. 


Der "animus manendi"

Der EuGH verwendet hier inzwischen den Begriff des "animus manendi", den Willen zu bleiben. Wo wollte der Erblasser / die Erblasserin bleiben? Einen solchen Ort kann es theoretisch auch geben, wenn man sich dort nur Stunden aufhält und dann plötzlich verstirbt. 

 

Einige Beispiele zu der Frage, was begründet einen "gewöhnlichen Aufenthaltsort"

under construction

Pflegeheim: Kommt darauf an, so der EuGH

Hospiz: EuGH lehnt dies ab. Konsequent: Wer will schon im Hospiz bleiben?

Vorübergehendes Arbeiten im Ausland: kommt darauf an, eher nein. 

 

Wissen Sie einmal, welches der gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers / der Erblasserin war, so können Sie begründet ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragen. Näheres hierzu finden Sie hier:

 

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